Satzung § 1 Name und Sitz (1)Der Verein führt den Namen CADICE  (Club Alemán de Intercambio Cultural Española)  (Verein  für deutsch spanischen Kulturaustausch) (2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V." Der Sitz des Vereins ist Neuss. (3) Der Verein kann für seine Arbeit weitere Standorte innerhalb der Europäischen Union bestimmen. § 2  Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  § 3 Ziele des Vereins und ihre Verwirklichung (1) Mit der Arbeit des Vereins fördern wir (a) die deutsch spanische Verständigung und den gegenseitigen Kulturaustausch. (b) den Austausch und die Zusammenarbeit der beiden Völkern im Bewusstsein gemeinsamer Verantwortung und Toleranz für eine friedvolle und nachhaltige Zukunft der Menschen und der Umwelt in Europa; (2) Diese Ziele sollen insbesondere durch Vorhaben folgender Art erreicht werden: (a) Förderung eines umfassenden Austausches und Dialoges zwischen den Kulturen  Deutschlands und Spaniens; (b) Maßnahmen des Kultur- und Jugendaustauschs, Förderung von Freundeskreisen und Kontakten unter diesen beiden Völkern: (c) Kulturveranstaltungen und Informationsveranstaltungen, Projekte zur gegenseitigen Völkerverständigung; (d) Kulturreisen, die im besonderen Maße das Kennenlernen der deutschen und der spanischen Kultur und die Begegnung mit Menschen der beiden Völker zum Ziel haben; (e) Reisen innerhalb Deutschlands für Menschen aus Spanien, um diese mit unserem gesellschaftlichen und kulturellen Leben vertraut zu machen; (f) Reisen innerhalb Spaniens für Menschen aus Deutschland, um diese mit dem  gesellschaftlichen und kulturellen Leben Spaniens vertraut zu machen; (g) Zur Realisierung dieser Ziele wird sich der Verein bei Bedarf geeignete private und institutionelle Partner suchen, die seine Konzepte mittragen und ihre Finanzierung sicherstellen. § 4 Selbstlosigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die verfügbaren Mittel des Vereins dürfen entsprechend nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. § 5 Mitglieder (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. (2) Der Verein hat die folgenden Mitglieder: (a) Ordentliche Mitglieder, (b) außerordentliche Mitglieder (3) Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. (4) Der Verein kann außerordentliche Mitglieder aufnehmen, die die Verwirklichung der Vereinsziele unterstützen wollen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Antrags-, Stimm-, Rede- und Wahlrecht. Im Übrigen werden ihre Rechte und Pflichten durch den Vorstand festgelegt. (a) Die Mitgliedschaft endet durch (b) Austritt, (c) Ausschluss oder (d) Tod. (5) Der Austritt ist durch das Mitglied mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. (6) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. § 6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Für bestimmte Mitgliedergruppen können Ermäßigungen der Mitgliedsbeiträge festgelegt werden. § 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung. § 8 Vorstand  (1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus a) dem/der Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden, (2) Der Verein wird im Rechtsverkehr vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes oder dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. (3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Seine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. (4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, und entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. (6)Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. (7)Dem Vorstand wird die Personalhoheit übertragen. § 9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliedersammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. (2) Zu der Mitgliederversammlung ist schriftlich oder per Email mit einer Frist von drei  Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Mitgliederversammlung kann auch als Fernkonferenz unter Nutzung moderner Medien virtuell stattfinden. (3) Anträge zur Tagesordnung sollen möglichst vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem/der Vorsitzenden mitgeteilt werden. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden federführend vorbereitet und geleitet. Bei Wahlen wird ein besonderer Wahlvorstand gewählt. (5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: (a) die Leitlinien der Vereinsarbeit, (b) die Entgegennahme der Vorstandsberichte, (c) die Wahl des Vorstandes, (d) die Entlastung des Vorstandes, (e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ggf. die Erhebung einer Sonderumlage, (f) Satzungsänderungen, (g) die Auflösung des Vereins, (h) alle anderen Aufgaben, die ihr in dieser Satzung zugewiesen werden. (6) Die Mitgliederversammlung kann die Erweiterung des Vorstands und die Beauftragung von Vorstandsmitgliedern mit bestimmten oder sonstigen Aufgaben im Rahmen des Vereinszwecks beschließen. (7) Jedes Mitglied mit Ausnahme von außerordentliche Mitgliedern ist stimmberechtigt. (8) Jedes Mitglied kann seine Stimme schriftlich einem Mitglied zur Ausübung übertragen. Ein Mitglied kann höchstens zwei andere Mitglieder vertreten. (9) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und auf diese Vorschrift hingewiesen wurde. (10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung im Einzelfall keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (11) Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen erforderlich. (12) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wieder gibt. Das Protokoll ist durch den/die Schriftführer/in, den/die Geschäftführer/in und den/die Vorsitzende(n) zu unterzeichnen. § 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder eine Einberufung durch ein Drittel der Mitglieder verlangt wird. § 11 Mitarbeiter Der Verein kann zur Erfüllung der Satzungsaufgaben Mitarbeiter/ innen beschäftigen. Soweit der Verein Mitarbeiter/ innen beschäftigt, kann ein/ e Geschäftsführer/ in bestimmt werden, dem/ der organisatorische Leitungsaufgaben zugewiesen werden. Der/ Die Geschäftsführer/ in darf keinerlei Verbindlichkeiten für den Verein eingehen. § 12 Auflösung des Vereins (1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine Dreiviertel-Mehrheit (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an  eine auf der Hauptversammlung zu beschließende gemeinnützige und wohltätige Einrichtung des öffentlichen Lebens. Beitritt Satzung Verein Zeitreisen CADICE e.V. Wandern oder Radfahren abseits des Massentourismus Home Extremadura Andalusien Über uns Algarve Termine 2023 Impressum/Datenschutz Kontakt Links Bildergalerie Bildergalerie Bildergalerie